Am 30. November verabschiedete der Bundestag eine Übergangsregelung für das Energiesammelgesetz in einer vorerst abgeschwächten Form. Die Sonderkürzung der Vergütung gilt für Neuanlagen von 40 bis 750 kWp. Die zusätzliche Absenkung um ca.11% erfolgt somit erst ab dem 1. Februar 2019 in folgenden drei Schritten:
Diese Werte beziehen sich auf die im Hinblick der Direktvermarktung anzulegenden Erlösobergrenzen im Sinne des Marktprämienmodells. Für Anlagen ab einer Größe von 100 kWp besteht die Pflicht zur Direktvermarktung des produzierten Stroms. Die Vergütung wird auf Basis einer Mischkalkulation berechnet. Die Sonderkürzung betrifft dadurch nur den Strom, der durch den Anlagenanteil von über 40 kWp erzeugt wurde. |